Satzung vom 14. August 1969 Drucken


unter Berücksichtigung der Änderungen vom 5. Februar 1974,29. November 1976, 26. September 1978, 27. März 1990, 27. April 1993, 28. März 2001, 26. März 2003, 13. März 2006, 2. April 2008  und 9. März 2016





§ 1

Der Verein führt den Namen „Mutter-Kind-Heim Preungesheim e. V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2

Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.


§3

Zweck des Vereins ist es, den Interessen der in Hessen inhaftierten Müttern und ihren Kindern zu dienen, während der Unterbringungszeit in der  Haftanstalt und in besonderen Bedarfsfällen darüber hinaus.

Der Verein trägt insbesondere dazu bei, dass die natürliche Lebensgemeinschaft zwischen Mutter und Kind durch die Inhaftierung der Mutter nicht mehr, als nach den Umständen unbedingt erforderlich ist, unterbrochen wird. Das Verhältnis der in Haft befindlichen Mutter zu ihrem Kind soll möglichst normal gestaltet werden. Darüber hinaus trägt er im Rahmen der im Vollzug bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesundheits- und Lebensbedingungen von Müttern und Kindern während der Inhaftierung der Mütter und ggf. nach ihrer Entlassung bei. Er bemüht sich um die Förderung der Erziehungsfähigkeit der Mütter.

Gemäß der Zielsetzung dient der Verein der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Er betreibt planmäßig Sorge für gefährdete Mitmenschen zum Wohle der Allgemeinheit, indem er in erzieherischer Hinsicht vorsorgt und Abhilfe schafft.


§ 4

Der Verein verwirklicht seine Zwecke vornehmlich durch den Bau und die Ausgestaltung des Mutter-Kind-Heimes im Bereich der Straf- und Untersuchungshaftanstalt für Frauen in Frankfurt (Main)-Preungesheim. Er hat die Aufgabe, hierfür die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Der Verein sorgt sich um das weitere Schicksal des Heimes nach dessen Fertigstellung. Er sieht darauf, dass es seiner Bestimmung gemäß im Geiste einer freiheitlichen Selbstverantwortlichkeit betrieben und aufrecht erhalten wird.


§ 5

Das Mutter-Kind-Heim wird dem Strafvollzug verwaltungsmäßig angegliedert. Der Verein soll die Leitung des Mutter-Kind-Heimes als Beirat unterstützen.


§ 6

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7

Das Mutter-Kind-Heim Preungesheim dient dazu, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Es tritt zu gleichen oder ähnlichen Privatbetrieben nicht in einen Wettbewerb.

Das Heim muss mindestens mit 2/3 seiner Leistungen minderbemittelten oder bedürftigen Menschen zugute kommen.


§ 8

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Beitritt ist mit der Aushändigung der Mitgliedskarte vollzogen. Die Mitgliedskarte ist nicht übertragbar. Das Mitgliedschaftsrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritterfolgt durch eingeschriebenen Brief jeweils zum Jahresende.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.


§ 9

Der Mindestbeitrag  beträgt Euro 10,-- im Jahr.


§ 10

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus seinem Vorsitzenden, dem  Schriftführer, dem Kassierer und vier weiteren Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Stellvertretenden Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und je ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind zusammen vertretungsberechtigt. Funktionsträger (Erster und Zweiter Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer) erhalten eine vom Gesetzgeber vorgesehene Ehrenamtspauschale.

§ 11

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der Erschienenen. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Drittel eines jeden Jahres statt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens1/10 der Mitglieder verlangen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und den Grund für die Einberufung angeben.

§ 13

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher  Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen ausführlichen  Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und über den Stand des Vereinsvermögens zu erstatten.

§ 14

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Amtszeit des Vorstands. Diese haben das Recht, jederzeit alle  Unterlagen des Vereins gemeinschaftlich einzusehen. Die Revisoren haben die Geschäftstätigkeit und die Kasse zu überprüfen. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht.

§ 15

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss, aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Zustimmung von 4/5 der Erschienenen. Die Einberufung erfolgt in diesem Fall mit einer Ladungsfrist von1Monat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt am Main e.V.

Die Anfallsberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Fürsorge für Frauen zu verwenden, die aus der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III entlassen und von der Anlaufstelle für straffällig gewordene Frauen betreut werden.